Hausanschlusskosten für Fernwärme

Fernwärmeversorgung

Die Stadtwerke Barth GmbH berechnen nach der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV) die folgenden Entgelte zur Erstattung der Kosten, die nicht durch den vertraglich geregelten Jahresleistungspreis und Arbeitspreis für die Fernwärmeversorgung abgegolten sind.

1 Anschlussbeitrag

Der Anschlussbeitrag besteht aus den Hausanschlusskosten und einem Baukostenzuschuss.

1.1 Hausanschlusskosten

Die Hausanschlusskosten setzen sich wiederum zusammen aus den Kosten für die Übergabestation und den Zuleitungskosten. Beide werden in Abhängigkeit von der im Wärmeversorgungsvertrag vereinbarten Anschlussleistung ermittelt.

1.1.1 Kosten für Übergabestation

Diese Kosten enthalten die Lieferung der Kompletten Übergabestation frei Lager der Stadtwerke Barth. Diese wird durch die Stadtwerke primär angeschlossen. Der Kunden sorgt für den sekundären und elektrischen Anschluss durch eine zugelassene Fachfirma. Die HA-Station entspricht den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Stadtwerken Barth GmbH.

1.1.2 Kosten für Zuleitung

Für jeden Abzweig von der Hauptversorgungstrasse wird ein Anschlusspreis erhoben, der sich in Abhängigkeit der beantragten Leistung ergibt. Dieser Anschlusspreis beinhaltet 10 m Rohrtrasse. Sollte die Entfernung zwischen der Hauptversorgungstrasse und der Übergabestation größer als 10 m sein, so werden die Kosten für die zusätzliche Trasse gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Preis errechnet sich in € je Meter Mehrlänge in Abhängigkeit der verlegten Anschlussdimension.

1.2 Baukostenzuschuß

Der Baukostenzuschuss (BKZ) dient gemäß § 9 AVBFernwärmeV der teilweisen Abdeckung der Kosten für die der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen. Er bemisst sich in Abhängigkeit von der im Wärmeversorgungsvertrag vereinbarten Anschlussleistung nach folgender Formel:

BKZ (€ /kW) = 109,93 - ( 1,5 * Leistung (kW))

Der Baukostenzuschuss kann nicht negativ werden.

2 Meßpreis (§ 18 AVBFernwärmeV)

Der Messpreis ist von der der Art und Größe der Messeinrichtung abhängig und bemisst sich nach der folgenden Tabelle:

0 - 2,5 m3/h 5,11 €/Monat
2,6 - 3,5 m3/h 12,78 €/Monat
3,6 - 6,0 m3/h 20,45 €/Monat
6,1 - 10,0 m3/h 25,56 €/Monat
10,1 - 25,0 m3/h 35,79 €/Monat


3 Füllung / Inbetriebsetzung der Kundenanlage (§ 13 AVBFernwärmeV)

Die erste Füllung und Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt kostenfrei durch die Stadtwerke Barth. Bei wiederholter Füllung / Inbetriebsetzung können dem Kunden folgende Kosten in Rechnung gestellt werden:

  • Für jeden Kubikmeter Heizwasser 3,32 €. Dieser Betrag gilt auch für sonstige Heizwasserverluste innerhalb der Kundenanlage. Die Heizwassermenge wird von den Stadtwerken ggf. geschätzt.
  • Für jede Inbetriebsetzung pauschal 76,69 €. Das gilt auch für vergebliche Inbetriebsetzungen, wenn z.B. eine beantragte Inbetriebsetzung aufgrund festgestellter Mängel der Anlage nicht möglich ist.
4 Nachprüfung der Meßeinrichtungen

Ergibt eine vom Kunden verlangte Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wärme, dass die Ungenauigkeit der Messeinrichtungen nur unerheblich war, so wird dem Kunden der tatsächliche Aufwand für die Nachprüfung und das Auswechseln der Messeinrichtungen weiterberechnet. Hierbei kommen die im Bundesgesetzblatt bekanntgegebenen Stundensätze der Beglaubigungskostenordnung zur Anwendung. Der Arbeitsaufwand der Stadtwerke wird nach den gültigen Stundensätzen der Stadtwerke abgerechnet.

5 Fälligkeit und Einziehen von Beträgen (§ 27 AVBFernwärmeV)

5.1 Der Anschlussbeitrag


Der Anschlussbeitrag wird gesondert in Rechnung gestellt und mit Inbetriebnahme der Kundenanlage fällig. Die Stadtwerke behalten sich vor, Abschläge in Rechnung zu stellen. Der Messpreis wird zusammen mit den laufenden Fernwärmekosten erhoben. Grundsätzlich sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

5.2 Rückständige Zahlungen

Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von den Stadtwerken angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und erforderlichenfalls eingezogen. Der den Stadtwerken entstehende Verzugsschaden wird dem Kunden wie folgt in Rechnung gestellt:

Erste postalische Mahnung 2,60 € (keine Umsatzsteuer)
Zweite postalische Mahnung 2,60 € (keine Umsatzsteuer)
Einziehen einer rückständigen Forderung;
für jeden Weg des Beauftragten
5,00 € (keine Umsatzsteuer)
Einstellen der Versorgung und Wiederinbetriebnahme aus Gründen des § 33 AVBFernwärmeV Nach Aufwand

Unabhängig von den Pauschalen werden auf den fälligen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

6 Umsatzsteuer

Zu den vorgenannten Entgelten wird - soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet - die gesetzliche Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz hinzugerechnet.

7 Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieses Preisblattes treten mit dem 1. Januar 2006 in Kraft.

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